Gewässerordnung - ASV Nachrodt

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Gewässerordnung

Verein

Geltungsbereich

Diese Gewässerordnung regelt die Ausübung der Angelfischerei am Vereinsgewässer des A.S.V. Nachrodt e. V. an der Lenne ab Ortsausgang Altena ( DB Brücke ) bis Ortsausgang Nachrodt ( Lasbecker Brücke ) einschließlich der einmündenden Bäche und Triebwerksgräben in Nachrodt und Einsal.
Grundlage der Gewässerordnung ist das Landesfischereigesetz, die Landesfischereiordnung für NRW, das Landesnaturschutzgesetz und die Vereinssatzung in der jeweils gültigen Verfassung

Vorwort

Die Mitglieder des A.S.V. Nachrodt e.V. , sowie Gastangler sind verpflichtet, den Inhalt dieser Gewässerordnung zur Kenntnis zu nehmen, die Bestimmungen einzuhalten, und die auf den Erlaubnisscheinen vermerkten Sonderbestimmungen zu beachten.
Die waidgerechte Ausübung der Angelfischerei, die Hege des uns anvertrauten Gewässers, der Flora und Fauna an und im Gewässer ist oberstes Gebot.

§ 1 Verhalten bei Verstößen gegen gesetzliche Bestimmungen.

Bei Verstößen gegen die Gewässerordnung ist die Fischereiaufsicht oder ein Vorstandsmitglied zu benachrichtigen. Den amtlich verpflichteten Fischereiaufsehern sind auf Verlangen die Fischereiausweise und der Fang vorzuzeigen, und soweit dies gefordert wird, auch den Inhalt jeglicher Angelbehältnisse. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind berechtigt, Kontrollen durchzuführen.

§ 2 Mitzuführende Papiere und Geräte, sonstige Pflichten.

Angelplätze sind vor und nach dem Angeln von Unrat zu befreien. Anspruch auf einen bestimmten Angelplatz kann nicht geltend gemacht werden. Jeder Angler muss bei der Ausübung der Angelei folgende Papiere bei sich führen:
• Den gültigen, amtlichen Fischereischein, bzw. Jugendfischereischein,
• Den gültigen Jahresfischereierlaubnisschein mit Fang und Kontrollliste.
Gem. dem LFG berechtigt der Jugendfischereischein nur zur  Ausübung der Fischerei in Begleitung eines Fischereischeininhabers, der das 18. Lebensjahr vollendet hat. Erwachsene Mitglieder sind gehalten, Anglern mit Jugend- Fischereischein das Angeln zu ermöglichen.
Bei der Ausübung des Fischfangs sind folgende Geräte mitzuführen:
• Hakenlöser, Fischtöter, Messer, Unterfangnetz, Gerät zum Abmessen der Fische, Behältnis für die Mitnahme getöteter Fische.
Jeder Angler ist verpflichtet, die dem Vereinsgewässer entnommenen Fische sofort nach der Entnahme in eine Fangliste einzutragen, und dem Vorstand am Ende des Angeljahres eine Fangmeldung  abzugeben, auch wenn keine Entnahme erfolgte, nur dann kann ein neuer Jahresfischereischein erteilt
werden.

§ 3 Umgang mit anderen Anglern am Gewässer.

Das Angeln ist so auszuführen, dass andere Angler nicht gestört werden.

§ 4 Umgang mit Fischen.

Es ist verboten Fische zu hältern, untermassige und in der Schonzeit gefangene Fische mitzunehmen. Als Mindestmaß gelten die gesetzlichen oder die auf dem Erlaubnisscheine vermerkten Maße. Untermaßige , oder in der Schonzeit gefangene Fische sind nach dem schonenden Lösen des Hakens
sofort in das Wasser zurückzusetzen. Maßige Fische sind sofort nach der Entnahme zu töten. Gem. § 1 Tierschutzgesetz ist das Zurücksetzen von gefangenen mäßigen Fischen außerhalb der Schonzeit untersagt.
Das Ausnehmen von Fischen am Vereinsgewässer ist nicht erlaubt.

§ 5 Verwendung von Köderfischen, Blinker, Wobbler und Einzelhaken.

Es ist verboten, Köderfische zu  verwenden, die nicht an Ort und Stelle gefangen wurden. Lebende Fische dürfen nicht als Köder verwendet werden. Beim Angeln mit totem Köderfisch muss ein geeignetes Vorfach aus besonders widerstandsfähigem Material benutzt werden. Beim Hechtfang  ist ein Stahlvorfach zwingend vorgeschrieben. ( Drillingshaken erlaubt.)
Blinker und Wobbler von mehr als 8 cm Gesamtlänge  dürfen nur zum Raubfischfang, Zander  Hecht, benutzt werden. Bei Verwendung von Haken kleiner als Nr. 8 sind ausschließlich widerhakenlose bzw Haken mit angedrücktem Widerhaken gestattet. Die benutzten Angelruten sind unter Aufsicht zu halten.
Beim Verlassen des Angelplatzes auch beim vorübergehendem, sind die Angeln aus dem Gewässer zu entnehmen.

§ 6 Für den Fischfang erlaubte Geräte.

Erlaubt sind 2 Handangeln, mir je einem Haken, jedoch nur eine Raubfischangel.
Jugendliche gem. § 32  Landesfischereigesetz NRW , eine Handangel mit einem Haken.

§ 7 Nicht gestattete Fanggeräte.

Netze und Grundschnüre, sowie künstliche Lichtquellen in der Dunkelheit sind zum Fischfang verboten.

§ 8 Gestatteter Fang.

Mitglieder: 3 Stück Salmoniden pro Tag, max 30 Stück im Jahr, andere Fischarten kein Limit.
Gäste: 3 Stück Salmoniden, je 2 Stück Karpfen und Schleien, 3 Stück Aal, 15  Stück Weißfische pro Tag.

§ 9 Schonbezirk, Verbote für Gastangler.

Die Gewässerstrecke vom Haus Sparkasse ( Lennebrücke ) bis Ende Park von Löbbeke ist als Schonbezirk ausgewiesen, und darf parkseitig nicht beangelt werden. Die Triebwerksgräben in Einsal und Nachrodt sind für Gastangler gesperrt.

§ 10 Zutritt zum Gewässer, Landschaftsschutz.

Es ist nicht gestattet, Ufergrundstücke und Wiesen zu und vom Gewässer außerhalb der öffentl. Wege zu begehen, Grundstücke umzugraben, zu grillen oder Feuer zu unterhalten, zu zelten, sowie Veränderungen an Uferbefestigungen vorzunehmen, Weidevieh zu belästigen, zu baden, oder Wasserfahrzeuge zum Fischfang zu benutzen.
Der Fischfang von Brücken ist nicht gestattet. Keinesfalls dürfen Amphibien, Molche oder andere niedere Wasserlebewesen, einschließlich der Pflanzen entnommen werden. Jedes Mitglied  und jeder Gast hat sich um die Sauberkeit des Gewässers zu bemühen.

§ 11 Verhalten bei Fischsterben und Umweltverschmutzung.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, bei Beobachtung von Fischsterben oder Umweltverschmutzung ein Vorstandsmitglied zu informieren.

Besondere Hinweise: Bei Lennereinigungen ist das Vereinsgewässer für Mitglieder die nicht teilnehmen von 12 – 17 Uhr gesperrt.

Diese überarbeitete Gewässerordnung tritt am 07.02.2010 in Kraft.

Nachrodt – Wiblingwerde, den 06.02.2010


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