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§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen „A.S.V. Nachrodt e.V. und hat seinen Sitz in Nachrodt. Er ist im Vereinsregister Altena unter Nr.7 VR332 eingetragen.
2. Er gehört dem Verband Deutscher Sportfischer e.V. (VDSF) und dem Deutschen Sportbund e.V. an.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Mittelverwendung
1. Zweck des Vereins ist die Förderung
a) der Angelfischerei
b) der Jugendpflege und Fürsorge,
c) des Umwelt-
2. Die Zweckerfüllung erfolgt durch
a) Hege und Pflege des Fischbestandes in den Vereinsgewässern unter Berücksichtigung des Artenschutzprogramms des VDSF.
b) Gesunderhaltung der Gewässer und Maßnahmen zur Erhaltung des Landschaftsbildes, der natürlichen Wasserläufe und des Artenschutzes.
c) Beratung und Ausbildung insbesondere der Jugend in Fragen der Angelfischerei, des Natur-
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff). Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
4. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf darüber hinaus keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Der Verein ist frei von parteipolitischer und konfessioneller Bindung.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 10. Lebensjahr vollendet hat. Mitglieder Vollendung des 18. Lebensjahres gehören der Jugendabteilung an; sie haben kein Stimmrecht. Ihre Aufnahme ist nur mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter möglich.
2. Das Verfahren zur Aufnahme von fördernden und die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie deren Rechte und Pflichten bestimmen die Geschäftsordnung.
3. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten und ist von diesem zu beschließen.
Eine Ablehnung ist nicht zu begründen; sie ist aber dem Antragsteller mitzuteilen.
Die Aufnahme erfolgt zunächst für zwei Jahre auf Probe.
4. Die Mitglieder sind verpflichtet, einen Beitrag zu zahlen, und Pflichtarbeitsstunden zu leisten.
Über Höhe und Zahlungsart der Beiträge sowie Art und Umfang der Pflichtarbeitsstunden beschließt der Vorstand eine Beitragsordnung.
6. Die Mitgliedschaft endet durch
a) Tod des Mitglieds
b) Kündigung der Mitgliedschaft. Sie ist jeweils zum Jahresende mit einer Frist von 3 Monaten schriftlich an den Vorstand zu richten.
c) Ausschluss aus dem Verein.
Dieser kann erfolgen, wenn das Mitglied gegen die Regeln des Vereins grob verstoßen hat, wenn das Ansehen des Vereins durch das Mitglied schwer geschädigt wurde, oder wenn es wegen eines Vergehens im Zusammenhang mit der Ausübung der Fischerei rechtskräftig verurteilt wurde. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem betroffenen Mitglied muss vorher rechtliches Gehör verschafft werden. Gegen die Entscheidung ist die Anrufung des Ehrenrates möglich.
d) Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte im Verein. Geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet. Ein Anspruch auf Vereinsvermögen besteht nicht. Vereinseigene Unterlagen und Geräte sind zurückzugeben.
e) Näheres bestimmt die Geschäftsordnung.
§ 4 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand und
3. der Ehrenrat.
§ 5 Mitgliederversammlung
1. Im ersten Quartal eines jeden Jahres findet eine Mitgliederversammlung statt. Sie ist schriftlich unter Beifügung eines Tagesordnungsvorschlags mit einer Frist von 14 Tagen vom Vorstand einzuberufen.
2. Jede ordentlich einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Beschlüsse und Wahlen erfolgen offen und mit einfacher Mehrheit, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Über den Antrag auf geheime Abstimmung oder Wahl ist abzustimmen.
3. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen und Ehrenmitglieder, soweit sie das 18. Lebensjahr vollendet haben. Stimmübertragung ist nicht möglich.
4. Die Mitgliederversammlung ist allzuständig. Ihr sind folgende Aufgaben ausschließlich vorbehalten:
a) Wahl des Vorstandes, und der Kassenprüfer und des Ehrenrates,
b) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer,
c) Entlastung des Vorstandes,
d) Entscheidung über Anträge aus der Mitgliedschaft,
e) Änderung und Ergänzung der Satzung,
f) Auflösung des Vereins oder Fusion mit einem anderen Verein.
§ 6 außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn er dies aus dringlichen Gründen für erforderlich hält, oder mindestens 10 % der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen.
3. Es gelten die Regeln und Fristen für die Mitgliederversammlung gem. § 5 dieser Satzung.
§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
a) dem/der 1. Vorsitzenden,
b) dem/der 2. Vorsitzenden,
c) dem/der Kassenwart/ in
d) dem/der Schriftwart/ in
e) dem/der Gewässerwart/ in
f) dem/der Sportwart/in
g) dem/der Jugendwart/ in
h) jeweils einen/eine Vertreter/in d) -
2. Der Vorstand wird in der Mitgliederverssammlung jeweils für zwei Jahre gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
3. Der Vorstand leitet den Verein, vorbehaltlich der Allzuständigkeit der Mitgliederversammlung. Zu seinen wesentlichen Aufgaben zählen:
a) Führung der laufenden Geschäfte,
b) Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung,
c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
d) Verwaltung des Vereinsvermögens und der Vereinseinrichtungen,
e) Vertretung des Vereins in Verbänden und Öffentlichkeit. Scheidet ein Mitglied aus, so kann der Vorstand ein anderes Vereinsmitglied kommissarisch bis zur Neuwahl dieses Vorstandsmitgliedes mit den Aufgaben des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes beauftragen.
4. Der Vorstand regelt seine Arbeitsweise, die Verteilung der Aufgaben und die Zuständigkeiten in einer Geschäftsordnung.
5. Vorstand i.S.v. §26 BGB sind die Vorstandmitglieder zu 1a) – 1b). Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinschaftlich.
§ 8 Ehrenrat
1. Der Ehrenrat wird von der Mitgliederversammlung jeweils für zwei Jahre gewählt und besteht aus dem / der Vorsitzenden und zwei Beisitzer/ innen. Die Wahl findet jeweils in dem Jahr statt, in dem keine Vorstandswahlen sind.
2. Die Mitglieder des Ehrenrates dürfen weder gleichzeitig im Vorstand noch als Kassenprüfer tätig sein.
3. Er tritt zusammen, wenn Vorstand oder berechtigte Mitglieder ihn anrufen, um Meinungsverschiedenheiten oder vereinsinterne Streitigkeiten zu schlichten.
4. Er ist ausdrücklich einzubeziehen, wenn ein Mitglied gem. § 3, Nr. 5. c) ausgeschlossen wird.
5. Näheres wird in der Geschäftsordnung geregelt.
§ 9 Gemeinsame Vorschriften für die Organe
1. Über die Sitzungen der Gremien wird jeweils ein schriftliches Protokoll mit einer Anwesenheitsliste angefertigt, das die Beschlüsse, die Abstimmungen und deren Ergebnisse so wie bei wichtigen Verhandlungen einen kurzen Diskussionsverlauf beinhalten soll.
2. Die Protokolle werden von dem/ der Schriftführer / in und dem / der Vorsitzenden des jeweiligen Gremiums unterzeichnet. Die Protokolle können von den Mitgliedern eingesehen werden.
§ 10 Kassenprüfer
1. Gemäß § 5 Abs. 4 a) wählt die Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist einmal zulässig. Sie dürfen nicht dem Vorstand und dem Ehrenrat angehören.
2. Es ist sicher zu stellen, dass in jedem Jahr ein Kassenprüfer gewählt bzw. bestätigt wird.
3. Ihre Aufgabe ist es, mindestens einmal im Jahr die Kasse und die Geschäftsführung des Vereins zu prüfen, und sich von der Richtigkeit der Bücher/Belege und des Jahresabschlusses zu überzeugen. Sie haben der Mitgliederverssammlung über ihre Prüfung Bericht zu erstatten.
§ 11 Jugendabteilung
1. Die Mitglieder unter 18 Jahren bilden die Jugendabteilung. Sie wird durch den / die Jugendwart /in und seiner / ihrer Stellvertreter / in im Vorstand vertreten.
2. Der / die Jugendwart / in und der/die Stellvertreter/ in wird der Mitgliederversammlung zur Wahl durch die Jugendabteilung vorgeschlagen. Sie müssen volljährig sein.
3. Die jugendlichen Mitglieder werden im jugendpflegerischen Sinne betreut und zu waidgerechter Angelfischerei angeleitet.
4. Näheres wird in der Geschäftsordnung geregelt.
§ 12 Satzungsänderungen
1. Satzungsänderungen oder eine Neufassung der Satzung können nur von einer Mitgliederversammlung vorgenommen werden, die zu diesem Zwecke einberufen wurde.
2. Diese Beschlüsse bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
§ 13 Auflösung und Verlegung des Vereins
1. Der Verein kann nur durch einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst oder mit einem anderen Verein zusammengelegt werden. Zu diesem Beschluss müssen mindestens 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Der Beschluss muss mit mindestens 3/4 der anwesenden Mitglieder gefasst werden.
2. Sollte die Mindestzahl der anwesenden Mitglieder bei der ersten Versammlung nicht erreicht werden, ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Versammlung einzuberufen. Dann ist die einfache Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder für eine Beschlussfassung ausreichend.
3. Im Falle der Auflösung des Vereines, des Verlustes seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen nach Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen an die Gemeinde Nachrodt Wiblingwerde, um es i. S. dieser Satzung zu verwenden.
4. Wenn die Mitgliederversammlung nichts anderes bestimmt, sind die Vorstandmitglieder gem. § 7 Nr. 1 a) – d) dieser Satzung die Liquidatoren.
§ 14 Inkrafttreten
Die Satzung tritt nach Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung am 19.06.2004 und mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Nachrodt – Wiblingwerde, den 19.06.2004
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